COVID-19-Impfpflicht ab Februar 2022

Disclaimer: Diese Informationen beziehen sich auf den derzeit gültigen Entwurf zum COVID-19-Impfpflichtgesetz, welcher sich gegenwärtig im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess befindet. Die hier vorhandenen Informationen werden laufend aktualisiert. Änderungen sind daher eigens vorbehalten!

Um die Corona-Pandemie erfolgreich zu bekämpfen und das österreichische Gesundheitssystem zu schützen, ist eine hohe Durchimpfungsrate nötig. Daher wird in Österreich ab Februar eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht gelten. Im Vorfeld fand eine breite Abstimmung auf politischer sowie gesellschaftlicher Ebene statt, um möglichst viele Aspekte und Auswirkungen auf unser gesellschaftliches Zusammenleben berücksichtigen zu können.

Für Fragen rund um die allgemeine COVID-19-Impfplicht in Österreich, steht die AGES Hotline unter der Telefonnummer 0800 555 621 von 0 bis 24 Uhr zur Verfügung.

Allgemeine Regelungen

  • Die COVID-19-Impfpflicht wird gesetzlich und im Einklang mit der Bundesverfassung geregelt.
  • Die COVID-19-Impfpflicht wird nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (und damit auch nicht mit Beugestrafen) durchgesetzt werden.
  • Die COVID-19-Impfpflicht wird auf Basis der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse umgesetzt.
  • Das COVID-19-Impfpflichtgesetz wird laufend anhand der epidemiologischen Situation in Österreich evaluiert und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
  • Die COVID-19-Impfpflicht wird in 3 Phasen umgesetzt:

Phase 1: Februar bis 15. März 

In der Anfangsphase bekommen alle Personen, bei denen noch eine Corona-Schutzimpfung ausständig ist, die Gelegenheit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Wer nach dem 15. März die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung!

Anmerkung: Der Beginn der Phase 1 ist abhängig vom tatsächlichen Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses

Phase 2: 15. März bis zum 1. Impfstichtag

In der 2. Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) flächendeckend kontrolliert und eine Nichteinhaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Diese leitet in der Folge ein Verfahren ein. Die Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) erfolgen dann zum Beispiel im Rahmen von Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen bzw. bei Verkehrskontrollen.

Anmerkung: Impfstichtage sind per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Phase 3: Ab dem 1. Impfstichtag

Ab dieser Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht – durch einen Datenabgleich am Impfstichtag aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem – ermittelt und eine Nichteinhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.

Anmerkung: Impfstichtage sind per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Nachfolgend ist der beschriebene Phasenplan auch nochmal grafisch dargestellt.

Geltungsdauer

  • Das COVID-19-Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich im Februar 2022 in Kraft.
  • Das COVID-19-Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich mit 31. Jänner 2024 außer Kraft. Das Gesetz muss bis dahin aber laufend auf seine Notwendigkeit überprüft werden.

Adressat:innenkreis

  • Die COVID-19-Impfpflicht betrifft alle Personen ab dem 18. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
  • Der Wohnsitz richtet sich nach der Wohnsitzmeldung gemäß dem Meldegesetz. Den Wohnsitz hat man an einer Unterkunft, an der man bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat (z.B. um dort zu studieren, zu arbeiten oder regelmäßig Freizeit dort zu verbringen). Damit werden etwa auch 24-Stunden-Betreuer:innen oder Wochenpendler:innen erfasst.
  • Von der Impfpflicht sind auch Personen erfasst, die zwar keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz, aber einen aufrechten Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde haben, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung ausgestellt wurde.

Gegenstand der Impfpflicht

  • Die allgemeine COVID-19-Impfpflicht besagt, dass grundsätzlich jede in Österreich wohnhafte Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Corona-Schutzimpfung in Anspruch nehmen muss.
  • Von der COVID-19-Impfpflicht sind nur wenige Personengruppen befreit.
  • Gegenstand der COVID-19-Impfpflicht sind all jene Corona-Schutzimpfungen, die durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden.

Ausnahmen

  • Von der Impfpflicht ausgenommen sind:
    • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, da das COVID-19-Impfpflichtgesetz erst ab 18 Jahren gilt.
    • Schwangere Personen
    • Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann.
    • Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests.
  • Der Ausnahmegrund ist von dazu berechtigten Ärzt:innen ins Zentrale Impfregister einzutragen. Dabei werden jeweils nur das Vorliegen eines Ausnahmegrundes und nicht der jeweilige Ausnahmegrund gespeichert:
    • Bei schwangeren Personen ist der Ausnahmegrund durch die behandelnden Fachärzt:innen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe festzustellen und nach Übermittlung der Impfbefreiung an Amtsärzt:innen, durch diese in das Zentrale Impfregister einzutragen
    • Bei Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund in das Zentrale Impfregister durch Amtsärzt:innen, Epidemieärzt:innen oder durch die fachlich geeignete Ambulanz einer Krankenanstalt (für die dort in Behandlung befindlichen Patient:innen) in das Zentrale Impfregister einzutragen. Die Gründe, ob eine Person aus Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht geimpft werden kann, werden per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eigens festgelegt.
  • Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen und nicht mittels ärztlichem Attest zu bestätigen, sondern ergibt sich aus der Eintragung im Epidemiologischen Meldesystem (EMS).

Ablauf

Phase 1

  • Von Anfang Februar* bis zum 15. März haben alle Personen, die von der COVID-19-Impfpflicht betroffen sind, die Möglichkeit, die für Sie vorgesehenen Impfungen in Anspruch zu nehmen. Hierfür steht das kostenlose Impfangebot in den Bundesländern zur Verfügung.
  • In dieser Phase erhält jeder Haushalt zudem eine Postwurfsendung, in der über die COVID-19-Impfpflicht aufgeklärt und über das kostenlose Impfangebot in Österreich informiert wird.

* Der Beginn der Phase 1 ist abhängig vom tatsächlichen Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses.

Phase 2

  • Nach dem 15. März 2022 begehen Personen, die nicht über einen gültigen Impfstatus verfügen, eine Verwaltungsübertretung.
  • Bis ein automationsunterstützter Datenabgleich durchgeführt werden kann und zu diesem Zweck Erinnerungsstichtage und Impfstichtage durch Verordnung definiert wurden (Phase 3), wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) flächendeckend intensiv kontrolliert. Dies kann bei regelmäßigen bisher üblichen Kontrollen wie z.B. Einhaltung der Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz oder zum Beispiel auch bei Verkehrskontrollen erfolgen.
  • Wird bei der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei)  festgestellt, dass der COVID-19-Impfpflicht im individuellen Fall nicht nachgekommen wurde, wird eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
  • Aufgrund dieser Anzeige wird die betroffene Person durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der COVID-19-Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes aufgefordert.
  • Kann der Impfnachweis bzw. der Nachweis eines Ausnahmegrundes erbracht werden, wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  • Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung in der Höhe von bis zu 600 Euro ausgestellt.
  • Diese Befugnis der Polizei, zu kontrollieren, endet mit dem automatisierten Datenabgleich.

Phase 3

  • Ab dem 15. März können per Verordnung der Bundesregierung sogenannte „Erinnerungsstichtage“ definiert werden. Diese wiederholen sich in einem Abstand von 6 Monaten.
  • Mittels einer Datenverschneidung mit Daten aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem wird ermittelt, wer zum jeweiligen Erinnerungsstichtag noch nicht mit den vorgesehenen Impfungen im Zentralen Impfregister erfasst wurde.
  • Alle Personen, die zum Erinnerungsstichtag noch nicht mit allen vorgesehenen Impfungen im Zentralen Impfregister erfasst wurden, bekommen per Post ein Erinnerungsschreiben. Damit werden sie über die ausständige Impfung informiert und aufgefordert, diese ehestmöglich nachzuholen oder einen Ausnahmegrund durch dazu berechtigte Ärzt:innen ins Zentrale Impfregister eintragen zu lassen.
  • Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests erhalten kein Erinnerungsschreiben.
  • Sobald ein Erinnerungsstichtag durch Verordnung festgelegt wurde, können per Verordnung der Bundesregierung sogenannte „Impfstichtage“ definiert werden.
  • Impfstichtage können frühestens einen Monat nach den Erinnerungsstichtagen liegen.
  • Pro Jahr kann es maximal 2 Impfstichtage geben, da diese im Abstand von je sechs Monaten zueinander liegen müssen.
  • Befindet sich am jeweiligen Impfstichtag kein Eintrag einer Impfung oder eines Ausnahmegrundes im Zentralen Impfregister, wird gegenüber der ungeimpften Person von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch Impfstrafverfügung eine Geldstrafe von bis zu 600 Euro festgesetzt.

Nachfolgend ist der beschriebene Phasenplan auch nochmal grafisch dargestellt.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die allgemeine COVID-19-Impfpflicht bildet das COVID-19-Impfpflichtgesetz. Eine Impfpflicht greift immer in Grundrechte ein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Gesetzgeber aber berechtigt, in Grundrechte einzugreifen. Die gesetzliche Festlegung einer Impfpflicht ist primär an Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu messen. Die Einschätzung von renommierten Verfassungsjurist:innen bestätigt, dass eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht mit den Grundrechten vereinbar ist: Sie dient zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

Verwaltungsstrafverfahren

  • Für die Abwicklung des Verwaltungsstrafverfahrens sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
  • Für das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG).
  • In Phase 2 wird die Strafe aufgrund einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) verhängt.
  • In Phase 3 wird die Strafe nach dem Datenabgleich am jeweiligen Impfstichtag verhängt.
  • Die Verhängung der Strafe erfolgt als Strafverfügung.
  • In Phase 2 (Kontrollen durch die Polizei) dürfen höchstens vier Verwaltungsstrafverfahren pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen.
  • Das Verfahren wird grundsätzlich in einem so genannten abgekürzten Verfahren geführt werden.
  • Wird gegen die Strafverfügung ein begründeter Einspruch erhoben, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet und der genaue Sachverhalt ermittelt.
  • Wird die Strafverfügung nicht bezahlt, ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) diese zu vollstrecken.
  • Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt, wenn innerhalb von 2 Wochen ab Ausstellung der Strafverfügung ein Impfnachweis oder ein Nachweis über einen Ausnahmegrund der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden kann.

Strafausmaß

  • Bei einem abgekürzten Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 600 Euro.
  • Bei einem ordentlichem Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro. Dabei wird auf die Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der betroffenen Person Rücksicht genommen.
  • Die Strafen kommen dem jeweiligen Landesgesundheitsfonds zugute.
  • Keinesfalls kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt oder die Impfung durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (und damit auch nicht mit Beugestrafen) durchgesetzt werden.

Rechtsmittel

  • Gegen eine Strafverfügung kann binnen 2 Wochen begründeter Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde erhoben werden, welche die Strafverfügung erlassen hat.
  • Die Entscheidung, ob ein Einspruch begründet ist oder nicht, trifft die Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet in einem Straferkenntnis, in dem eine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. 
  • Gegen dieses Straferkenntnis kann eine Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.

Quelle: Sozialministerium